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Insolvenzanfechtung von im Wege des Bargeschäfts erfolgten Lohnzahlungen

von STEN RIEPER

 

Das Bundesarbeitsgericht hatte in dem Rechtsstreit 6 AZR 345/12 über die Voraussetzungen der Anfechtung eines Insolvenzverwalters über Lohnzahlungen einer Arbeitgeberin an eine Arbeitnehmerin im Wege des Bargeschäfts zu entscheiden.

 

Der Insolvenzverwalter hatte vorgetragen, die Arbeitgeberin sei zahlungsunfähig gewesen und habe daher mit Benachteiligungsabsicht gehandelt. Die Arbeitnehmerin ahbe als "Insiderin" gewusst, dass sich die Arbeitgeberin ihre Mitarbeiter nicht mehr habe leisten können und die Lohnzahlungen zulasten der übrigen Gläubiger erfolgt seien. Auch bei Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer in bar sei im Regelfall aus der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf Gläubigerbenachteiligungsvorsatz beim Arbeitnehmer zu schließen.

 

MIt Urteil vom 29.01.2014 hat das Bundesarbeitsgericht die Revision als unbegründet angesehen, mithin die Klage abgewiesen.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, das im Falle einer Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts sich auch bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille eines Arbeitgebers darin erschöpfen kann, eine gleichwertige Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu erbringen, die zur Fortführung des Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern auch nützen kann, so dass ihm eine mit der Zahlung verbundene Benachteiligung von Gläubigern nicht bewusst geworden ist.

 

Wird eine Entgeltleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht, spricht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts viel dafür, dass der Arbeitnehmer davon ausgeht und auch ausgehen darf, dass er nur bekommen hat, was ihm zustand, die Unternehmensfortführung erfolgversprechend ist und er die Erfüllung des Entgeltanspruchs deshalb als nicht gläubigerbenachteiligend ansieht.

 

Würde man bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit stets auch Kenntnis einer etaige Gläubigerbenachteiligungsabsicht unterstellen, würde nicht ein durch missbilligtes Verhalten erlangter Sondervorteil des jeweiligen Arbeitnehmers rückgängig gemacht, sondern im Regelfall von einem Arbeitnehmer, der ohne adäquate Handlungsalternative verplfichtet war seine Arbeitsleistung weiter zu erbringen, ein Sonderopfer verlangt.

 

Ob bei verfassungskonformer Auslegung das Existenzminimum von der Anfechtung des Insolvenzverwalters nicht erfasst wird, hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen.