von STEN RIEPER
BSG B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 3/14 R vom 03.04.2014
Das Bundessozialgericht hatte in drei Verfahren über den Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden.
In allen drei Verfahren wurde der Befreiungsanspruch verneint. Die Kläger sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts zwar alle Pflichtmitglied in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer und im jeweiligen anwaltlichen Versorgungswerk. Dies jedoch nicht wegen ihrer abhängigen Beschäftigung. Die Versicherungspflicht in der gesetztlichen Rentenversicherung und im Versorgungswerk muss nach Ansicht des BSG aber wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen damit ein Befreiungsanspruch besteht ("Gerade die jeweils in Rede stehende Beschäftigung müsse die Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen auslösen"). Als Syndikus sei man gerade nicht als Rechtsanwalt tätig. Unabhängiges Organ der Rechtspflege sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb der abhängigen Beschäftigung.
Ob dieses Urteil Bestand haben wird, muss abgewartet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung überprüfen wird. Sollte das Urteil Bestand haben, ist nicht auszuschließen, dass es sich bei Juristen auf die Berufswahl zum und von Syndikusanwälten auswirkt.