von STEN RIEPER
Terminbericht des BSG Nr. 9/14 vom 26.03.2014
Das Bundessozialgericht hatte in drei Fällen über die Berechnung des Elterngeldes zu entscheiden. Das Bundessozialgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Umsatzbeteiligungen (hier: Provisionen), die dem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden, bei der Elterngeldberechnung als Einnahmen zu berücksichtigen sind.
Provisionen, die nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und durch ihre Voraus- oder Nachzahlung dann in den Bemessungszeitraum fallen, bleiben bei der Berechnung des Elterngeldes hingegen unberücksichtigt.