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Verwertung der Mietkaution durch den Vermieter

von STEN RIEPER

 

BGH VIII ZR 234/13, Pressemitteilung Nr. 77/2014 vom 07.05.2014

 

Der Bundesgerichtshof hat laut obiger Pressemitteilung die Verwertung der Mietkaution während des laufenden Mietverhältnis für unzulässig erklärt.

 

Nach Ansicht des Bundesgerichtshof kann ein Vermieter während des laufenden Mietverhältnis wegen vom Mieter betrittener Mietforderungen (hier: Minderung der Miete) die Kaution nicht in Anspruch nehmen. Dies widerspricht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dem in § 551 BGB zum Ausdruck kommenden Treuhandcharakter der Mietkaution. Die Kaution ist vielmehr getrennt vom Vermögen des Vermieters aufzubewahren.

 

Allerdings betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ausweislich der Pressemitteilung (das Urteil im Volltext liegt noch nicht vor) natürlich nicht bereits gesicherte Ansprüche. In der Pressemitteilung wird insoweit ausgeführt, dass mit § 551 BGB sichergestellt werden soll, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen.

 

Stehen einem Vermieter gesicherte Ansprüche zu, wird der Vermieter die Kaution verwerten können und der Mieter wird die Kaution wieder auffüllen müssen.