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Nach Beschäftigungsdauer gestaffelte Kündigungsfristen diskriminieren jüngere Arbeitnehmer nicht

von STEN RIEPER

 

BAG 6 AZR 636/13 vom 18.09.2014

 

Die seitens des Arbeitgebers einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB gestaffelt nach Dauer der jeweiligen Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit des Arbeitnehmers.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass diese Staffelung der Kündigungsfristen nach Dauer der jeweiligen Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit das Verbot der mittelbaren Altersdiskrimierung nicht verletzt.

 

Die Differenzierung stellt nach Aussage des Bundesarbeitsgerichts zwar eine mittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer dar. Mit der Verlängerung der Kündigungsfristen werde jedoch das rechtmäßige Ziel verfolgt, länger beschäftigten und damit betriebstreuen (typischerweise älteren) Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren.