von STEN RIEPER
BGH VIII ZR 14/15, Urteil vom 01.07.2015
Ein Mietverhältnis, welches überwiegend der Nutzung als Wohnraum dient, kann vom Vermieter auch dann wegen Eigenbedarfs gekündigt werden, wenn sich der Eigenbedarf nur auf die Wohnräume und nicht
auf die weiteren Räumlichkeiten bezieht, solange der Schwerpunkt des gesamten Mietverhältnisses auf der Nutzung des Wohnraumes liegt und von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen ist
(Mischmietverhältnis).
Streitgegenstand war ein ehemals landwirtschaftliches Anwesen (ein geräumiges Bauernhaus mit Nebenräumen) welches vertragsgemäß teilweise zu Wohnzwecken und teilweise gewerblich für ein
Ladengeschäft zur Raumausstattung genutzt wurde. Der Vermieter wollte die Mietsache seiner noch in seinem eigenen Haushalt wohnenen Tochter und Enkelin als eigene Wohnung zur Verfügung
stellen.
Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass auf die gewerblich genutzten Flächen nicht abgestellt werden können, da dies ansonsten zu einer faktischen und mit der
Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG nicht vereinbaren Unmöglichkeit einer Eigenbedarfskündigung bei einem als Wohnraummiete zu qualifizierenden Mischmietverhältnisses führen würde.