von STEN RIEPER
EuGH C-533/13, Urteil vom 17.03.2015
In dem Vorabentscheidungsersuchen C-533/13 hat sich der Europäische Gerichtshof zur Auslegung der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG geäußert.
Anlass der Entscheidung war ein Rechtsstreit einer finnischen Gewerkschaft mit einem finnischen Arbeitgeberverband sowie einem ihrer Mitgliedsunternehmen wegen dort beschäftigter Leiharbeitnehmer.
Gegenstand der Entscheidung war somit der rechtliche Rahmen der Leiharbeit, also insbesondere die Frage, wann Leiharbeit noch zulässig ist und wann nicht. Die Entscheidung war durchaus mit Spannung erwartet worden, da der EuGH den Rahmen der Leiharbeit sowohl erweitern als auch begrenzen hätte können. Letztlich hat sich der EuGH diesbezüglich aber wider Erwarten nicht festgelegt.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie sind Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit nur aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wozu vor allem der Schutz der
Leiharbeitnehmerr, die Erfordernisse von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz oder die Notwendigkeit, das reibungslose Funktionieren des Arbeitsmarktes zu gewährleisten und
eventuellen Missbrauch zu verhüten.
Der EuGH hat festgestellt, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass diese Norm nur an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet ist, und zwar indem ihnen
eine Überprüfungsverpflichtung auferlegt wird. Dies um sicherzustellen, dass etwaige Verbote und Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit gerechtfertigt sind. Von den nationalen Gerichten
können solche Verpflichtungen hingegen nicht erfüllt werden.
Des Weiteren hat der EuGH festgestellt, dass Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie die nationalen Gericht nicht verpflichtet, solche Bestimmungen des nationalen Rechts, die Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit enthalten, welche nicht aus Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Norm gerechtfertigt sind, unangewendet zu lassen.
Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie ist nach Ansicht des EuGH dahin zu verstehen, dass die Norm den Rahmen festlegt, in dem sich die Regelungstätigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbote und Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit abspielen darf, und nicht den Erlass einer bestimmten Regelung in diesem Bereich vorschreibt.