von STEN RIEPER
LArbG Berlin-Brandenburg 15 Sa 2258/15, Urteil vom 20.04.2016
In dem Klageverfahren eines Jobcenters gegen einen Arbeitgeber hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wegen auf Grund eines Stundenlohnes in Höhe von 3,40 Euro erforderlicher Leistungen des Jobcenters, zu Gunsten des Jobcenters entschieden.
Eine Pizzeria hatte in dem entschiedenen Fall eine Aushilfsfahrerin zu pauschal 136 Euro bei einer Arbeitszeit von je nach Bedarf ca. 35 bis 40 Stunden pro Monat beschäftigt. Wäre die Aushilfsfahrerin zu einer üblichen Vergütung angestellt geworden, hätten seitens des Jobcenters geringere Leistungen an Grundsicherung gezahlt werden müssen. Der Jobcenter verlangte daher, auf Grund der nach seiner Ansicht sittenwidrig niedrigen Vergütung, die Zahlung der Differenzkosten in Höhe von 5.744,18 Euro von der Pizzeria.
Das Landesarbeitsgericht hat den Stundenlohn in Höhe von 3,40 Euro als sittenwidrigen Hungerlohn eingestuft und der Klage des Jobcenters stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass selbst bei unterstellter Vollzeittätigkeit ein Gehalt erziehlt worden wäre, von dem die Aushilfsfahrerin nicht hätte leben können. Die übliche Vergütung wiederum ergab sich aus den Feststellungen des statistischen Landesamtes. Der Jobcenter durfte für das Jahr 2011 von einem Stundenlohn von 6,77 Euro ausgehen, der sich bis zum Jahr 2014 auf 9,74 Euro gesteigert hat.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Auch nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes dürften die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg für die Zukunft von Bedeutung sein, etwa für Rechtsstreitigkeiten über eine Scheinselbständigkeit sowie hinsichtlich der Frage, wie die übliche Vergütung zu berechnen ist, wenn beispielsweise kein Tarifvertrag vorliegt.