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Zur Bestimmtheit eines Änderungsangebotes bei Bezugnahme auf einen Tarifvertrag

von STEN RIEPER

 

BAG 2 AZR 613/14, Urteil vom 17.02.2016

 

Dem Rechtsstreit vorausgehend war der Arbeitnehmerin gegenüber eine am 10.08.2013 zugegangene Änderungskündigung ausgesprochen worden. Der Arbeitnehmerin wurde angeboten "ab dem 01.08.2013, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin ... in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit V ... zu den in Abschnitt 1 des TV Ratio TDG (nebst Anlagen) genannten Bedingungen" das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die Arbeitnehmerin hat hierauf mit einer Änderungsschutzklage geltend gemacht, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung kein wirksamer Tarifvertrag vorgelegen hat. Nach den Feststellungen des Gerichts konnte zu Lasten der Arbeitgeberin der Abschluss des Tarifvertrags Ratio TDG erst nach dem Zugang der Kündigung nicht ausgeschlossen werden. Im Tarifvertrag heißt es zudem, der Tarifvertrag trete am 01.04.2010 in Kraft.

 

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts war das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt. Nach Ansicht des BAG waren die im Änderungsangebot genannten "Bedingungen" des dort genannten Tarifvertrags zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung, dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, nicht hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar.

 

Solange der TV Ratio TDG nicht formwirksam zustande gekommen war, stand nach Ansicht des Gerichts nicht zweifelsfrei fest, ob und mit welchem Inhalt er wirksam würde. Solange wiederum war das auf den Tarifvertrag verweisende Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt.

 

Der Umstand, dass der TV Ratio TDG bereits zum 01.04.2010 in Kraft treten sollte, ändert nichts an der Unbestimmtheit des Änderungsangebots im Zeitpunkt der Kündigung. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Kündigung als Ausübung eines Gestaltungsrechts durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist nicht tarifdispositiv.