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Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

von STEN RIEPER

 

BAG Pressemitteilung 24/16 zu Urteil 5 AZR 135/16 vom 25.05.2016

 

Das Bundesarbeitsgericht hatte in dem vorgenannten Verfahren darüber zu entscheiden, welche Zahlungen des Arbeitgebers auf den Mindestlohn anzurechnen sind und welche nicht. Der Arbeitgber hatte in dem zu entscheidenden Fall entsprechend einer Betriebsvereinbarung Jahressonderzahlungen in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht jährlich sondern monatlich jeweils zu 1/12 ausgezahlt. Die Arbeitnehmerin hat in dem Rechtsstreit geltend gemacht, dass sowohl diese Sonderzahlungen als auch vertraglich zugesagte Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des Mindestlohns auszuzahlen sind, also zusätzlich zum Mindestlohn.

 

Das zuständige Landesarbeitsgericht Berln-Brandenburg hatte der Arbeitnehmerin die Nachtarbeitszuschläge zugesprochen aber die Klage im Übrigen abgewiesen.

 

Die Revision beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts tritt der Mindestlohn als eigenständiger Anspch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändert diese aber nicht. Auch den geleisteten Jahreessonderzahlungen komme Erfüllungswirkung zu.

 

Im Ergebnis dürfte dies zur Folge haben, dass all jene Lohnbestandteile, mit denen Arbeitsleistung bezahlt wird, wie es bei dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld in dem hier streitigen Fall allem Anschein nach der Fall war (da dass Urteil im Volltext noch nicht vorliegt, kann dies noch nicht abschließend beurteilt werden), auf den Mindestlohn anzurechnen sind und jene Zahlungen, die etwa für Erschwernisse oder Belastungen gezahlt werden (wie ein Nachtarbeitszuschlag) nicht auf den Mindestlohn anzurechnen sind.